Der Hausdurchsuchungsbefehl vom 14. August 2024 sei aufzuheben, soweit er sich auf das Bargeld in Höhe von CHF 4’800.00 im Eigentum seiner Ehefrau beziehe; die mit der Hausdurchsuchung sichergestellten CHF 4’800.00 (Bargeld) seien ihr (IBAN K.________), eventuell dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Ehefrau, auszubezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem sei ihm für das mit vorliegender Beschwerde anhängig gemachte Verfahren Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.