nur noch erfolgen dürften (kumulativ) bei zusätzlicher Beschilderung des Parkplatzes (Hinweis auf die Gebührenpflicht) sowie einerseits aus Parkgebühren und anderseits aus Umtriebsentschädigungen bei Nichtbezahlen der Parkgebühr im Maximalbetrag von CHF 52.00, ohne Hinweis auf mögliche Strafanzeigen/Betreibungen bei der Rechnungstellung. Der Hausdurchsuchungsbefehl vom 14. August 2024 sei aufzuheben, soweit er sich auf das Bargeld in Höhe von CHF 4’800.00 im Eigentum seiner Ehefrau beziehe;