Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 366-368 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Kontosperren / Hausdurchsuchungsbefehl / Sicherstellung Strafverfahren wegen Nötigung, evtl. Betrugs sowie Geldwäsche- rei Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland vom 14.08.2024 und 19. August 2024 (BJS 24 589) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Nötigung, evtl. Betrugs sowie Geldwäscherei (BJS 24 589). Am 14. August 2024 verfügte sie bei der C.________ (Bank) die Sperrung sämtlicher auf den Beschuldigten bzw. auf mit ihm verbundene Firmen lautenden Kundenbeziehungen (Bankkonti, Depots, Safes, etc.), insbesondere der Konti Nr. IBAN D.________ und E.________ (Ziffer 1). Mit Verfügung vom 19. August 2024 sperrte die Staatsanwaltschaft zudem sämtliche auf den Beschuldigten bzw. auf mit ihm verbundene Firmen lautende Kundenbeziehungen (Bankkonti, Depots, Safes, etc.), insbesondere das Konto Nr. IBAN F.________ bei der G.________ (Bank) und/oder H.________ (Bank) (Ziffer 1). Zudem ordnete sie am 14. August 2024 eine Hausdurchsuchung beim Beschul- digten an. Gegen diese Verfügungen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Be- schwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 2. September 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, die er- folgten Kontosperrungen seien aufzuheben. Weiter sei ihm der Zugriff ohne Ein- schränkung, eventuell in behördlich zu bestimmender Höhe, auf seine Konti F.________, I.________, D.________ sowie E.________ zu gestatten. Subeven- tualiter sei dieser zuzulassende Zugriff auf die Konti mit der Auflage zu verbinden, dass künftige Gutschriften auf seine entsperrten Konti aus einem Weiterbetrieb des Parkplatzes auf Parzelle U.________(Ort) Gbbl. Nr. J.________ nur noch erfolgen dürften (kumulativ) bei zusätzlicher Beschilderung des Parkplatzes (Hinweis auf die Gebührenpflicht) sowie einerseits aus Parkgebühren und anderseits aus Umtriebs- entschädigungen bei Nichtbezahlen der Parkgebühr im Maximalbetrag von CHF 52.00, ohne Hinweis auf mögliche Strafanzeigen/Betreibungen bei der Rechnungs- tellung. Der Hausdurchsuchungsbefehl vom 14. August 2024 sei aufzuheben, so- weit er sich auf das Bargeld in Höhe von CHF 4’800.00 im Eigentum seiner Ehe- frau beziehe; die mit der Hausdurchsuchung sichergestellten CHF 4’800.00 (Bar- geld) seien ihr (IBAN K.________), eventuell dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Ehefrau, auszubezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zu- dem sei ihm für das mit vorliegender Beschwerde anhängig gemachte Verfahren Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 26. Sep- tember 2024, die Beschwerde betreffend Kontosperrungen sei abzuweisen, soweit ihr nicht mit Verfügung vom 12. September 2024 entsprochen worden sei; auf die Beschwerde betreffend Aufhebung des Hausdurchsuchungsbefehls in Bezug auf das sichergestellte Bargeld in Höhe von CHF 4'800.00 sei nicht einzutreten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit ihm nicht betreffend Teilaufhebung der Kontosperre entsprochen worden sei. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wies der Verfahrensleiter der Beschwer- dekammer das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ab. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Oktober 2024 eine Stellung- nahme ein. Zudem liess die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer mehrmals weitere Akten zukommen, u.a. ihre Verfügung vom 17. September 2024, wonach 2 der Vermögenswert von CHF 4'800.00 beschlagnahmt worden sei, und ihre Verfü- gung vom 24. September 2024, wonach die Sperre des Kontos bei der G.________ (Bank) und/oder H.________ (Bank) (F.________) zwecks Vornahme der einmaligen Überweisungen von CHF 3'716.20 an die L.________ AG sowie von CHF 1'252.45 an die Genossenschaft M.________ per sofort teilweise aufge- hoben worden sei. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Be- schwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Zur Beschwerde gegen eine Beschlagnahmeverfügung legitimiert sind der be- schuldigte Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Dritte, soweit sie sich auf eigene Eigentumsrechte oder die Wirtschaftsfreiheit berufen können (z.B. Eigentümer, Mieter, Nutzniesser). Soweit sich die Beschwerde auf die Sperrung der auf den Beschwerdeführer bzw. seine Einzelunternehmung (N.________) lau- tenden Konti bezieht, ist er grundsätzlich in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine Beschwerde ist vor- behältlich folgender Ausführungen einzutreten: Durch die Verfügung vom 24. Sep- tember 2024 wurde die Sperre des Kontos F.________ zwecks Vornahme von zwei einmaligen Überweisungen teilweise aufgehoben, weshalb insofern ein aktuel- les und praktisches Rechtsschutzinteresse weggefallen ist und die Beschwerde daher als gegenstandslos abzuschreiben ist, zumal nicht ersichtlich ist und auch nicht begründet wird, inwiefern ausnahmsweise von diesem Erfordernis abgesehen werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 1.3). 2.3 Nicht legitimiert sind im Weiteren bloss mittelbar betroffene Dritte (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 226 vom 1. Oktober 2024 E. 4.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 und BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 70 ff. zu Art. 263 StPO). Abgesehen davon, dass gegen die blosse Sicherstellung (des Betrages von CHF 4'800.00) keine Beschwerde erho- ben werden kann, sondern die Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft zu verlan- gen ist, fehlt dem Beschwerdeführer vorliegend ohnehin die Legitimation. So bringt er vor, der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte bzw. mittlerweile be- schlagnahmte Bargeldbetrag (vgl. nachgereichte Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2024) gehöre seiner Ehefrau. Der Umstand, dass er mit seiner Ehefrau eine Wohngemeinschaft bildet, führt aber entgegen seinen Vorbringen nicht zu einer eigenen unmittelbaren Betroffenheit. Seine Beziehung zur angebli- chen Eigentümerin des Bargeldbetrages begründet einzig eine mittelbare Betrof- fenheit, welche ihn nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Da er auch nicht be- 3 vollmächtigt ist, im Namen seiner Ehefrau Beschwerde zu erheben, ist auf die Be- schwerde betreffend Sicherstellung des Bargeldbetrages von CHF 4'800.00 so oder anders nicht einzutreten. 2.4 Der Beschwerdeführer behielt sich zwar weitere Ausführungen zur Legitimation vor. Das verpflichtet die Beschwerdekammer aber nicht, ihm hierfür eine Nachfrist an- zusetzen. Wie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt sein muss, stellt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Frist dar, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO hat die beschwerde- führende Person insbesondere auch ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtssuchende (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1 f.). Zudem ist – wie eben ausgeführt – die Frage der Legitimation ohnehin nicht von al- leiniger Relevanz. 3. Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und ent- lastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatver- dachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2). 4. 4.1 Betreffend Sachverhalt und Deliktsvorwurf kann vorab auf die Übermittlung von gemeldeten Informationen nach Art. 23 Abs. 4 des Geldwäschereigesetzes des Bundesamtes für Polizei vom 27. Mai 2024 inkl. den «Reporting Entity Summary Report» (Ordner I BJS 24 589; Faszikel Einzelne Tatbestände) sowie die Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 21. August 2024 und den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 18. September 2024 verwiesen werden. Der Be- schwerdeführer ist einziges Organ der O.________ GmbH. Diese bewirtschaftet (einzig) den Parkplatz «P.________», welcher sich auf dem Grundstück U.________(Ort)-Gbbl. Nr. J.________ befindet und mit einem richterlichen Verbot versehen ist, wonach namentlich das unberechtigte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück verboten sei (vgl. Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 21. August 2024, Z. 89 ff.). Dem Beschwerdeführer wird zu- sammengefasst vorgeworfen, dass er seit einigen Jahren im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung dieses Parkplatzes Drittpersonen, welche die Parkgebühren nicht bezahlt hätten, dazu nötige, ungerechtfertigte Forderungen zu begleichen, 4 und mit Strafanzeige und hohen Gebühren drohe (Einvernahme vom 21. August 2024, Z. 4 ff.). Konkret stelle die O.________ GmbH den «Parksündern» eine Rechnung zu, mittels welcher ihnen die Möglichkeit gewährt werde, nachträglich eine Umtriebsentschädigung von CHF 52.00 zu bezahlen (Z. 722). Erfolge innert Frist keine Zahlung, komme es zu einem zweiten Schreiben und die Forderung er- höhe sich auf CHF 415.00 bzw. CHF 280.00 bei fristgerechter Zahlung (Z. 749 f.). Der Beschwerdeführer könne keine plausiblen Angaben zum Zustandekommen dieser Beträge machen (Z. 749 ff.). Mit Blick auf die Kosten der Bewirtschaftung des Parkplatzes sei davon auszugehen, dass das System darauf ausgelegt sei, dass viele Fahrzeuglenker falsch parkierten und der Beschwerdeführer die Mög- lichkeit erhalte, eine Umtriebs-Entschädigung einzufordern (vgl. Z. 619 ff.). Es ist denn auch nicht bestritten, dass sich die O.________ GmbH über diese Umtriebs- entschädigungen finanziert (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. August 2024, Z. 652 ff.). Insofern scheint sie darauf angewiesen zu sein, dass die Leute die Parkgebühren nicht bezahlen. Eindrücklich ergibt sich das auch aus dem Kon- toauszug (D.________) per 29. Februar 2024 (Ordner I [zwischenzeitlich einge- gangene Akten] BJS 24 589; Faszikel Editions C.________). Sämtliche Gutschrif- ten in diesem Monat in einem Gesamtbetrag von weit mehr als CHF 20'000.00 stammen aus Umtriebsentschädigungen. Ebenso wurde bereits im «Reporting Enti- ty Summary Report» (Ordner I BJS 24 589; Faszikel Einzelne Tatbestände) festge- halten, dass sich aus einem Vergleich der Summe der Zahlungseingänge mit der Jahresrechnung 2022 und den eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen aus dem Jahr 2023 der O.________ GmbH die Annahme bestätige, die Erträge der GmbH würden fast ausschliesslich aus Forderungen für nicht bezahlte Parkge- bühren generiert. Weiter könne aus dem geschilderten Sachverhalt abschliessend abgeleitet werden, die Parkierenden würden infolge einer Vorenthaltung von Tatsa- chen bewusst irregeführt. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau kam in sei- nem Urteil vom 24. Januar 2024 (PEN 23 188) im Zusammenhang mit einer Straf- anzeige des Beschwerdeführers gegen eine Drittperson wegen Widerhandlung ge- gen dieses gerichtliche Verbot zudem zum Schluss, dass sich dieses als von vor- neherein nicht zulässig erweise, da es nicht dem Schutz des Besitzes diene. Die Berufung auf das gerichtliche Verbot und die angebliche Besitzstörung mute im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich an. Der Beschwerdeführer bediene sich dieses Verbots letztlich einzig für seine (angestrebten) finanziellen Zwecke und auch zur (für ihn gegenüber einem Schuldbetreibungsverfahren deutlich günstige- ren) Eintreibung von allenfalls geschuldeten Parkgebühren mittels Androhung von Strafanzeigen und durch Konstitution als Zivilklägerin und Einfordern von Um- triebsentschädigungen in hernach tatsächlich eingeleiteten Strafverfahren (S. 8; Ordner II, BJS 24 589; Faszikel Aktenedition Obergericht des Kantons Bern). 4.2 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch an- dere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, begeht den Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB). Die Dro- hung mit einer Strafanzeige erfüllt in der Regel die Voraussetzung der Androhung ernstlicher Nachteile. Ein Strafverfahren stellt für die beschuldigte Person regel- mässig eine erhebliche Belastung dar. Sie wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Strafanzeige ausgeht, nachzugeben. Eine nötigende Handlung ist aber nur 5 dann rechtswidrig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Ver- knüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzu- drohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint. Insbesondere darf das Op- fer einer Straftat eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadenersatz- ansprüche nicht befriedigt werden. Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzei- ge indessen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung jeder sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2018 vom 20. September 2018 E. 2.1.3 mit weiteren Hin- weisen). 4.3 Mit Blick auf die zuvor geschilderte Ausgangslage bestehen erhebliche und konkre- te Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer mit (willkürlichen) Forderungen (aus einem mutmasslich illegalen Geschäftsmodell) unrechtmässig bereichert und sein Vorgehen eine Nötigung darstellt. Die vom Beschwerdeführer mit seiner Stellung- nahme vom 1. Oktober 2024 eingereichte Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (Beschwerdebeilage 9) ändert daran nichts, zumal diese Behörde nicht den Gesamtzusammenhang und auch nicht die Zulässigkeit des richterlichen Verbotes zu beurteilen hatte. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer gegen das vorerwähnte Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau Beru- fung angemeldet hat und das Verfahren bei den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern hängig ist (SK 24 97). Auf eine Edition der Akten SK 24 97 kann aber verzichtet werden. Offenbar scheint ein Urteil noch nicht vorzuliegen (vgl. elektronische Entscheidsammlung der Zivil- und Strafgerichte sowie den Umstand, dass die Parteien bisher kein Urteil eingereicht haben) und es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, eine Würdigung der im Berufungsverfahren vorhandenen Unterlagen im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorwegzunehmen, zumal es vor- liegend um ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geht, welches von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland geführt wird. Abgesehen da- von ergeben sich mit Blick auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse der Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland auch ohne Verweis auf das Urteil des Regional- gerichts Emmental-Oberaargau hinreichend konkrete Hinweise, wonach der Be- schwerdeführer (willkürliche) Forderungen unrechtmässig einkassiert hat. Zumin- dest ein Eventualvorsatz kann bei der beschriebenen Ausgangslage nicht ausge- schlossen werden. Der hinreichende Tatverdacht ist jedenfalls zu bejahen. Eine abschliessende Würdigung ist nicht von der Beschwerdekammer im Rahmen der Überprüfung der Beschlagnahme vorzunehmen. 5. Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Demnach können die Untersuchungsbehörden Vermögenswerte einer beschuldig- ten Person oder einer Drittperson u.a. dann mit Beschlag belegen, wenn diese vor- aussichtlich den Geschädigten zurückzugeben bzw. einzuziehen sind oder zur De- ckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. c, d 6 und e StPO). Meistens lässt sich zum Zeitpunkt der Anordnung einer Beschlag- nahme nicht zuverlässig entscheiden, ob die Vermögenswerte letztlich (wenn über- haupt) eingezogen oder aber dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustandes ausgehändigt werden. Aus diesem Grund kann im Beschlagnah- mebefehl auch offen bleiben, ob es um eine Vermögenseinziehungs- oder eine Re- stitutionsbeschlagnahme geht; wichtig ist einzig, dass aus ihm klar wird, dass die Beschlagnahme unter dem Gesichtspunkt der Abschöpfung mutmasslich unrecht- mässiger Vermögensvorteile aus einer Straftat angeordnet wurde. Eine sowohl auf die Restitution wie die Einziehung gestützte Anordnung der Beschlagnahme erfüllt den gleichen Zweck (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 50 zu Art. 263 StPO). Die Sperrung erfolgte vorliegend mit Blick auf eine Einziehung bzw. eine Rückgabe an die Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Die Restitutions- und die Einziehungsbeschlagnahme setzen voraus, dass die ein- zuziehenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese bestehen, dass betreffende Vermögenswerte in erheblichem Zusammenhang mit einem in- kriminierten Verhalten stehen. Nicht erforderlich ist, dass diesbezüglich ein qualifi- zierter Verdacht besteht (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 263 StPO). Dieser Deliktskonnex wird (teilweise) bestritten und ist im Folgenden zu prüfen. 6. 6.1 Konto F.________ bei der G.________ (Konto-Nr. F.________), lautend auf N.________ (Inhaber: Beschwerdeführer) Der Beschwerdeführer macht geltend, bei diesem Konto mit einem kumulierten Er- trag von rund CHF 295'000.00 handle es sich um Einnahmen aus seiner früheren Festivaltätigkeit. Einnahmen aus der Parkplatztätigkeit seien erst etwa seit März 2024 auf dieses Konto geflossen (geschätzt rund CHF 40'000.00 bis CHF 45'000.00), wobei es sich zu einem relevanten Teil um die «kleineren» und nicht unrechtmässigen Umtriebsentschädigungen in der Höhe von CHF 52.00 handle. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, im Zusammenhang mit den ein- geforderten Umtriebsentschädigungen in der Höhe von CHF 52.00 könne offen- sichtlich nicht von einem illegalen Geschäftsmodell ausgegangen werden, weshalb es sich diesbezüglich nie um Delikterlös handeln könne, ist ihm nicht zu folgen. Mit Blick auf die gemachten Ausführungen zum Tatverdacht ist fraglich, ob das gericht- liche Verbot überhaupt zulässig ist und der Beschwerdeführer befugt war, gestützt darauf Umtriebsentschädigungen zu verlangen. Insofern kann nicht per se davon ausgegangen werden, die Umtriebsentschädigungen von CHF 52.00 seien legal, selbst wenn deren Höhe nicht grundsätzlich zu beanstanden ist. Abgesehen davon vermag der Beschwerdeführer mit der eingereichten Beschwerdebeilage 5 betref- fend das Konto F.________ gerade nicht zu belegen, dass es sich bei den fragli- chen Erträgen ausschliesslich um solche «kleine» Umtriebsentschädigungen han- delt. Er reicht zwar Belege zu insgesamt 16 Gutschriften ein, welche mit Blick auf 7 die Auftraggeber tatsächlich aus der Festivaltätigkeit des Beschwerdeführers zu stammen scheinen. Es verbleiben damit aber immer noch zahlreiche Vergütungen in der Höhe von mehreren CHF 10'000.00, deren Herkunft nicht bekannt ist und die jedenfalls nicht in Zusammenhang mit den Festivaltätigkeiten des Beschwerdefüh- rers zu stehen scheinen. Abgesehen davon räumt er selbst ein, geschätzt rund CHF 40'000.00 bis CHF 45'000.00 stammten aus der «Parkplatztätigkeit». Per 19. August 2024 befand sich noch ein Betrag von CHF 25’830.69 auf dem gesperr- ten Konto (vgl. Ordner II, BJS 24 589; Faszikel G.________ (Bank)/H.________ (Bank)). Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um Deliktserlös handelt. 6.2 Konto I.________ bei der G.________ (vormals Q.________), lautend auf den Be- schwerdeführer Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, der massgebende Grund für das Guthaben auf diesem Konto sei ein Dar- lehen von CHF 7'500.00, das er von V.________ erhalten habe. So geht aus dem Kontoauszug hervor, dass am 5. Juni 2024 zwei Bareinzahlungen von CHF 2'000.00 und CHF 15'000.00 erfolgt sind (vgl. Ordner II, BJS 24 589; Faszikel G.________ (Bank)/H.________ (Bank)). Gleichentags ist auch eine Einzahlung der N.________ über CHF 2'691.00 eingegangen. Dabei handelt es sich um ein Einzelunternehmen des Beschwerdeführers, welches das Inkasso für die O.________ GmbH übernommen hat (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. August 2024. 115 ff., Z. 373 ff.). Es besteht der hinreichende Verdacht, dass es sich bei diesen Einzahlungen um Erlös aus dem mutmasslich illegalen Geschäfts- modell handelt, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer über andere namhafte Einnahmequellen verfügte. Zudem wurden auch zahlreiche Umtriebsent- schädigungen auf dieses Konto einbezahlt. Wie bereits ausgeführt, ist diesbezüg- lich von Deliktserlös auszugehen. Per 21. August 2024 befand sich auf diesem Konto noch ein Saldo von CHF 900.71. Mit Blick auf die gemachten Ausführungen kann ohne weiteres von einem Deliktkonnex ausgegangen werden. 6.3 Konto D.________ und E.________ bei der C.________, lautend auf N.________ bzw. den Beschwerdeführer Im Zusammenhang mit den C.________-Konti führt der Beschwerdeführer selbst aus, es handle sich um solche, auf denen «kleine» Umtriebsentschädigungen in der Höhe von CHF 52.00, aber auch grössere Beträge (ca. CHF 300.00) eingegan- gen sind. Ebenfalls auf diesen Konti befinde sich der Erlös aus den eigentlichen Parkgebühren, also dem Bargeld, das in U.________(Ort) eingeworfen werde. Mit Blick darauf ist offensichtlich vom Deliktkonnex des sich auf diesen Konti befinden- den Guthabens auszugehen. Es kann bezüglich der Zahlungseingänge auf diese Konti und deren Deliktskonnex auch auf den «Reporting Entity Summary Report» (Ordner I BJS 24 589; Faszikel Einzelne Tatbestände) verwiesen werden, wonach auf beiden Konti eine Grosszahl von Zahlungseingängen von einer Vielzahl natürli- cher Drittpersonen zu beobachten sei. Eine Grosszahl der Geldeingänge habe den exakten Betrag von CHF 52.00, CHF 301.56 oder CHF 324.79. Oftmals erfassten die Auftragsgeber Zahlungsbetreffe wie «Inkasso» «N.________» oder Angaben zum Autokennzeichen. 8 6.4 Abgesehen davon kann betreffend Deliktskonnex der Guthaben auf den gesperrten Konti auf den Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 18. September 2024 verwiesen werden. Die Sichtung der edierten Unterlagen der gesperrten Konti er- gab gemäss Zusammenstellung der Kantonspolizei Bern auf den Konti der G.________ (bzw. Q.________) eine Gutschrift von insgesamt CHF 109'721.70 (Zeitspanne Januar/Mai 2024 bis 21. August 2024 bzw. auf den Konti der C.________ eine Gutschrift von CHF 672'018.92 (Zeitspanne März 2023 bis 21. August 2024), welche ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Parkplatz «P.________» stünden (S. 5). Mit Blick auf diese Ausgangslage ist von einem De- liktskonnex auszugehen. 7. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Beschlagnahme verhältnis- mässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO, vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig ge- braucht, eingezogen, oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken. Die Strafbehörden haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist. Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht (Urteil 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 229 E. 11.6; zu- letzt 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3). Bei der Prüfung der Verhältnismäs- sigkeit ist zwischen den verschiedenen Typen der Beschlagnahme zu unterschei- den: Bei der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist; andernfalls besteht die Gefahr, dass Deliktserlös in den Wirtschaftskreislauf einge- spiesen wird und nicht eingezogen respektive der geschädigten Person restituiert werden kann. 8. Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass sich auf den vorerwähnten gesperrten Konti Deliktserlös befindet. Es besteht daher die Möglichkeit, dass die Guthaben eingezogen werden. Ein milderes, ebenso taugliches Mittel ist nicht er- kennbar. Mit Blick darauf, dass bei der Einziehungsbeschlagnahme grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben müssen, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist, er- weist sich auch der Umfang der Sperrung als verhältnismässig. Abgesehen davon hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. September 2024 die Sperre ei- nes Kontos bei der R.________ (S.________) in der Höhe von monatlich CHF 5'063.10 per sofort aufgehoben, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Kontosperren nicht in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ebenso hat die Staats- anwaltschaft den Beschwerdeführer bereits am 22. August 2024 darauf hingewie- 9 sen, dass die Sperre gegebenenfalls zur Vornahme von dringenden, notwendigen Zahlungen aufgehoben werden könne, soweit eine genaue Auflistung der zu täti- genden Zahlungen vorliege und sichergestellt sei, dass die Zahlungen nicht mit Geldern aus deliktischer Herkunft getätigt würden (vgl. Akten-/Telefonnotiz vom 22. August 2024, Ordner II BJS 24 589; Faszikel Parteien/Anwälte). Die Sperrung der vorerwähnten Konti erweist sich als verhältnismässig. Der Umstand, dass die Sperrung des G.________-Kontos F.________ zwecks Vornahme von zwei einmaligen Überweisungen aufgehoben wurde (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2024), führt dazu, dass insofern dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Kontosperre entsprochen wor- den ist und die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden ist. Soweit weitergehend wurde den Anträgen des Beschwerdeführers nicht entsprochen, weshalb die Beschwerde insofern abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wer- den kann. Entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stel- lungnahme vom 26. September 2024 wurde der Beschwerde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2024 nicht teilweise entsprochen. Diese Verfügung betrifft, wie erwähnt, ein Konto bei der R.________, dessen Sperrung vorliegend nicht angefochten war. Insofern wirkt sich diese Verfügung nicht auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens aus. Im Weiteren ist es die Aufgabe des Sachgerichts, abschliessend über die Recht- mässigkeit der Forderungen des Beschwerdeführers bzw. des richterlichen Verbots zu befinden. Ob und unter welchen Umständen eine Wiederaufnahme der Park- platzbewirtschaftung möglich ist, kann daher nicht von der Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren beurteilt werden. Sie ist daher auch nicht zuständig, über mögliche Auflagen betreffend Weiterbetrieb des Parkplatzes zu befinden (vgl. Be- schwerdeantrag 3). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass die Beschwerde teilweise gegenstands- los geworden ist, rechtfertigt keine Kostenausscheidung zu Lasten des Staates. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist über die Verlegung der Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungs- grunds zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrens- ausgang abzustellen. Die Prozessaussichten sind nicht im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil ge- fällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_268/2022 vom 5. Juli 2022 E. 1.2 und 1B_67/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4). Lässt sich der mut- massliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allge- meine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Erledi- gung des Verfahrens geführt haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_67/2022 vom 23. Mai 2022 E. 4 und 1B_261/2015 vom 25. November 2015 E. 2.1). Da bei der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) grundsätzlich sämtli- 10 che Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben müssen, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3), ist nicht davon aus- zugehen, dass die Beschlagnahme offensichtlich unverhältnismässig war. Abgese- hen davon ist der Beschwerdeführer in der Hauptsache nicht mit seinen Anträgen durchgedrungen. Die Freigabe von insgesamt CHF 4'968.65 zwecks Vornahme von zwei einmaligen Überweisungen rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer auch keine Entschädigung im Beschwer- deverfahren auszurichten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht ge- genstandslos geworden ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt T.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 26. Februar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12