6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, sind beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Eine solche wurde von ihm denn auch nicht beantragt. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1-11 sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihnen deshalb ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: