Ausführungen. Dies allein begründet, wie vorstehend aufgezeigt wurde, noch keine strafbare Handlung. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass auf seinen Antrag auf Strafverfolgung wegen Rassismus nicht eingegangen worden sei, ist auf S. 7 der angefochtenen Verfügung und die diesbezüglichen Erwägungen betreffend Art. 261bis StGB zu verweisen.