Es steht dem Beschwerdeführer frei, den ordentlichen zivilrechtlichen Rechtsmittelweg gegen die entsprechenden Entscheide betreffend das Besuchsrecht zu bestreiten. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Entscheidungen betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und das Besuchsrecht nicht einverstanden ist, begründet noch keine Strafbarkeit der Beschuldigten 1-11. Es liegt insbesondere offensichtlich kein Hinweis auf einen unzulässigen Ermessensmissbrauch vor. Dafür, dass dem Beschwerdeführer ungerechtfertigterweise eine Einsicht in die N.________-Akten verweigert worden sein soll, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte.