Hierbei handelt es sich um keine strafrechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Dafür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig, zumal keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass im Rahmen dieser Angelegenheit strafrechtlich relevante Handlungen etwa im Sinne eines Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), einer Nötigung (Art. 181 StGB) oder einer Drohung (Art. 180 StGB) begangen worden sind. Es steht dem Beschwerdeführer frei, den ordentlichen zivilrechtlichen Rechtsmittelweg gegen die entsprechenden Entscheide betreffend das Besuchsrecht zu bestreiten.