274 Abs. 2 ZGB) und das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufzuheben (Art. 310 Abs. 1 ZGB), womit ihr insoweit auch eine Verfügungsbefugnis zukommt. Dem Beschwerdeführer scheint es mit den Strafanzeigen und der Beschwerde im Wesentlichen darum zu gehen, seinen Unmut bezüglich der Entscheide der Beschuldigten 1-11 hinsichtlich der Regelung des Besuchsrechts sowie der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu äussern. Hierbei handelt es sich um keine strafrechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit.