220 StGB (Entziehen von Minderjährigen). Wie die Staatsanwaltschaft ausführlich dargetan hat, kann den Kindseltern bei den gegebenen Voraussetzungen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind entzogen werden. Zumal dies eine gesetzlich erlaubte Handlung darstellt, fällt eine Strafbarkeit nach Art. 220 StGB ausser Betracht. Gleichermassen ist auch Art. 183 StGB (Freiheitsberaubung) vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Was den Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) anbelangt, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern die Mitarbeitenden der N.___