_, in begründeten Fällen das Besuchsrecht einzuschränken, das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufzuheben oder die elterliche Sorge zu entziehen (vgl. Art. 274 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Ein Hinweis darauf stellt mithin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht per se eine unzulässige Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 181 oder Art. 180 StGB dar (vgl. E. 4.2 f. hiervor;