der angefochtenen Verfügung). Die Straftatbestände der üblen Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung, Nötigung, ungetreuen Geschäftsbesorgung, Freiheitsberaubung, Entziehung von Minderjährigen, Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Urkundenfälschung und Amtsmissbrauchs sind eindeutig nicht erfüllt, wie es die Staatsanwaltschaft schlüssig erwogen hat. Hervorzuheben ist Nachstehendes: Es gehört zu den gesetzlichen Kompetenzen der N.________, in begründeten Fällen das Besuchsrecht einzuschränken, das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufzuheben oder die elterliche Sorge zu entziehen (vgl. Art.