4.10 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-11 betreffend die angezeigten Delikte eingestellt hat, wobei einzig deshalb eine Einstellung und nicht bereits eine Nichtanhandnahme erfolgte, weil das Strafverfahren faktisch aufgrund der Edition der N.________-Akten eröffnet war (vgl. S. 8 der Einstellungsverfügung). Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung an und verweist darauf (vgl. E. 4.8 hiervor; vgl. S. 3 ff. der angefochtenen Verfügung).