4.9 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Strafanzeigen vom 12. und 29. Juli 2024 (inkl. Ergänzungen vom 16. Juli 2024 und 2. August 2024 sowie diverser E-Maileingaben) teilweise einen gleichartigen Sachverhalt und ähnliche Vorhaltungen gegenüber den Beschuldigten 1-9 schildert, wie er dies bereits mit seinen Strafanzeigen vom 3./7./26. Juni 2024 gemacht hat (vgl. dazu bereits die Nichtanhandnahmeverfügung BM 24 24681 vom 7. Juli 2024 sowie den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 300 vom 31. Januar 2025). Ob nach dem in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelten Grundsatz «ne bis in idem» (Doppelverfol-