__ auch – offenbar erfolglos – getan hat. Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgung, behördliche Verfügungen von anderen Behörden oder Gerichten, wie hier des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts (Obergericht des Kantons Bern) inhaltlich (zum Beispiel betreffend die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters oder Ausgestaltung von Besuchsrechten) zu überprüfen. Wenn der Anzeiger hier andere Auffassungen vertritt als die Behörde, begründet dies bei weitem keine Strafbarkeit.