8 Fällen eingeschränkt oder entzogen werden kann. Somit liegt kein Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB vor. Aus den beigezogenen Akten der N.________ ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte auf strafrechtlich relevante Sachverhalte, geschweige lassen sich die vom Anzeiger pauschalen Tatbestandsvorwürfe auch nur ansatzweise begründen. Wenn er mit den behördlichen Verfügungen und Massnahmen nicht einverstanden ist, lässt dies bei weitem nicht auf Fehlerhaftigkeit oder gar Strafbarkeit schliessen.