In der Strafanzeige wird, wie bei den behaupteten Ehrverletzungen (siehe oben), nicht ausreichend dargelegt und begründet, inwiefern eine rassistische Äusserung oder Handlung vorliegt. Zudem müsste eine allfällige Äusserung oder Handlung von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen worden sein, was vorliegend ebenfalls nicht aus der Strafanzeige hervorgeht. Somit fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit, weshalb keine Diskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB vorliegt. [rechtliche Grundlagen Art. 312 StGB].