[Zusammenfassung Schilderung Beschwerdeführer und rechtliche Grundlagen Art. 173 ff. StGB]. Vorliegend ist auch hier nicht ersichtlich, inwiefern die strafrechtlich geschützte Ehre von L.________ verletzt worden sein soll (mit Verweis auf Nichtanhandnahmeverfügung vom 07.07.2024, BM 24681). Der Strafanzeige können wiederum keine konkreten Äusserungen entnommen werden, die ihn eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschuldigten oder verdächtigen. L.________ spricht wiederholt von Lügen und Unterstellungen, welche ihn diskreditieren und verletzen würden, ohne konkret zu umschreiben, welche unwahren Äusserungen ehrverletzend sein sollen, geschweige solche zu belegen.