Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 07.07.2024 ebenfalls erläuterte, ist es in Art. 274 Abs. 2 ZGB sogar gesetzlich vorgesehen, dass die N.________ das Besuchsrecht einschränken oder sogar entziehen kann (vgl. BM 24 24681). Deshalb handelt es sich hierbei um eine gesetzlich erlaubte und nach Umständen nachgerade gebotene Massnahme. Der von L.________ angezeigte Sachverhalt erfüllt keinen Straftatbestand. Es bestehen keine Hinweise, dass eine der oben aufgeführten Personen eine gesetzlich normierte Straftat begangen hat. Mangels strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen wird das Strafverfahren eingestellt. Strafanzeige vom 29.07.2024