Bezüglich der Unterschrift auf dem Schreiben vom 29.04.2024 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass diese nicht von einer zur Unterzeichnung befugten Mitarbeiterin der N.________ ausgestellt worden wäre. Die mit einem charakteristischen Schriftzug gehaltene Unterschrift ist als solche erkennbar und lässt sich einer bestimmten Person zuordnen. Zusammengefasst liegen keine belegbaren Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung vor. [Schreiben der N.________ vom 19. Juli 2024].