220 StGB sein. Art. 220 StGB schützt die elterliche Sorge nicht als solche, sondern das Recht, über den Aufenthalt des Minderjährigen zu bestimmen. Das Besuchsrecht ist nicht Ausfluss dieses Rechts (vgl. BSK- ECKERT, Art. 220 StGB N 14 ff.). Somit fällt auch eine allfällige Sistierung oder Einschränkung des Besuchsrechts nicht unter den Straftatbestand von Art. 220 StGB. [Zusammenfassung Schilderung Beschwerdeführer und rechtliche Grundlagen Art. 251 StGB].