7 Bezüglich des Besuchsrechts war lange umstritten, ob Art. 220 StGB zum Schutze des Besuchsrechts desjenigen herangezogen werden kann, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht innehat. Mit der Revision des ZGB betreffend elterliche Sorge wurde aber ausdrücklich darauf verzichtet, die Vereitelung des Besuchsrechts im Rahmen von Art. 220 StGB unter Strafe zu stellen. Deshalb kann der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts in diesen Fällen nicht Täter von Art. 220 StGB sein.