Somit ist es gesetzlich vorgesehen, dass wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, den Eltern das Kind weggenommen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden kann. Deshalb handelt es sich beim Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht um eine Entziehung von Minderjährigen i.S.v. Art. 220 StGB, sondern um eine gesetzlich erlaubte und nach Umständen gebotene Massnahme. Beanstandungen hinsichtlich des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts selbst sind nicht an die Strafuntersuchungsbehörden zu richten, sondern auf dem für zivilrechtliche Angelegenheiten vorgesehenen Rechtsmittelweg vorzubringen.