das Aufenthaltsbestimmungsrecht untrennbar mit der elterlichen Sorge verbunden. Ausnahmsweise kann aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der elterlichen Sorge getrennt werden (vgl. BSK-ECKERT, Art. 220 StGB N 10b). Art. 310 Abs. 1 ZGB regelt, dass wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, so hat die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Somit ist es gesetzlich vorgesehen, dass wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, den Eltern das Kind weggenommen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden kann.