Wer im Einzelfall über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf, ergibt sich aus dem Zivilrecht. Gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB schliesst die elterliche Sorge neu nun auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit ein (vgl. dazu BGE 141 IV 205, E. 5.3.1). Laut neuestem Entscheid des Bundesgerichts wird die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes sowie die Art und Weise seiner Unterbringung zu bestimmen – als Teil der elterlichen Sorge – durch Art. 220 StGB geschützt (BGE 141 IV 205 E. 5.3.1; m.w.H. BSK-ECKERT, Art. 220 StGB N 5). Grundsätzlich [ist] das Aufenthaltsbestimmungsrecht untrennbar mit der elterlichen Sorge verbunden.