Vorab ist wiederholt festzuhalten, dass es nicht die Aufgabe der Strafjustiz ist, Handlungen und Verfügungen anderer Behörden formell und materiell zu überprüfen, geschweige denn zu ändern. Dafür stehen die im betreffenden Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung. Die Staatsanwaltschaft ist nur für die Prüfung und Untersuchung von Sachverhalten im Hinblick auf Handlungen zuständig, welche durch Gesetz mit Strafe bedroht sind. Die Handlungen der KESB unterstehen nicht der Aufsicht der Staatsanwaltschaft. [rechtliche Grundlagen Art. 220 StGB].