Erst ein offensichtliches Überschreiten eines Ermessensspielraums stellt einen Amtsmissbrauch dar. 4.7 Der Entziehung von Minderjährigen macht sich nach Art. 220 StGB strafbar, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. 4.8 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung wie folgt: Strafanzeige vom 12.07.2024 [Zusammenfassung Schilderung Beschwerdeführer].