Die Strafbarkeit der Tathandlung wird durch das Erfordernis der Öffentlichkeit eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Tathandlungen als öffentlich, wenn sie an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet sind (vgl. statt vieler: BGE 130 IV 111 E. 3.1 mit Hinweisen; SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 22 zu Art. 261bis StGB).