Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Einen Ehrverletzungstatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 148 IV 409 E. 2.3, 145 IV 462 E. 4.2.2, 137 IV 313 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2). 4.5 Gemäss Art.