4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO kommt dann zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Anzeige einen nur ziviloder verwaltungsrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 319 StPO mit Hinweisen) 4.2 Der Nötigung macht sich nach Art.