Bei diesen vornehmlich rassistisch motivierten Behauptungen und der arglistigen Konstruktion einer Bedrohungskulisse unter Einbezug des Bedrohungsmanagements der Kantonspolizei Bern handle es sich um Lügen und infame Unterstellungen. Diese zielten klar auf seine Person ab und hätten einzig zum Zweck, ihn zu diskreditieren, zu diskriminieren, zu stigmatisieren, ihm Schaden zuzufügen, seine Ehre zu verletzen und die Eingriffe der N.________ in seine verfassungsrechtlichen Grundrechte sowie jene seiner Tochter zu rechtfertigen. Die vom Beschuldigten 2 initiierten Massnahmen seien heimtückisch und in keiner Weise gerechtfertigt.