Sein Besuchsrecht sei ungerechtfertigt eingeschränkt, erschwert und verhindert worden. Es gebe keine objektiven Gründe, welche den Entzug seines Aufenthaltsbestimmungsrechts und seiner medizinischen Fürsorge sowie die verdeckte Platzierung rechtfertigten. Es gebe auch keinen Grund, an seiner Erziehungsfähigkeit zu zweifeln. Somit habe die N.________ mit ihrem willkürlichen Beschluss ihre Pflichten missbraucht und verletzt.