Was lapidar als negative Äusserung dargestellt werde, erweise sich als berechtigte Besorgnis. Q.________ habe mitten auf der Stirn ein Hämatom gehabt und der Institutionsleiter habe ihm mitgeteilt, dass seine Tochter in eine Tür gelaufen sei. Diese Antwort sei für ihn inakzeptabel gewesen, weshalb er weiter nachgefragt habe. Dies habe schlussendlich damit geendet, dass Q.________ in eine andere Institution platziert und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden sei. Sein Besuchsrecht sei ungerechtfertigt eingeschränkt, erschwert und verhindert worden.