Infrage-Stellung der Vaterschaft und des Willens des Beschwerdeführers, sich um seine Tochter zu kümmern; willkürliche Kostengutsprachen und Drohung/Nötigung, sollte er den Rechtsvorschlag nicht zurückziehen; keine Begründung der Entscheide), sind diese von den ursprünglichen Strafanzeigen resp. der Einstellungsverfügung nicht erfasst. Die neuen Vorfälle – welche im Übrigen teilweise nicht den Beschwerdeführer selbst, sondern die Kindsmutter betreffen – gehen über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.