Die Generalstaatsanwaltschaft schloss unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Beschuldigten 4-6 beantragten mit Stellungnahme vom 24. September 2024, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Beschuldigten 1-3, 10 und 11 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Oktober 2024 wurde von den Stellungnahmen Kenntnis genommen und gegeben. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.