Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 363 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. April 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigte 3 D.________ Beschuldigte 4 E.________ Beschuldigte 5 F.________ Beschuldigte 6 G.________ Beschuldigte 7 H.________ Beschuldigte 8 I.________ Beschuldigter 9 J.________ Beschuldigter 10 K.________ Beschuldigte 11 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern L.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimp- fung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 19. August 2024 (BM 24 27691) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 19. August 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), C.________ (nach- folgend: Beschuldigte 3), D.________ (nachfolgend: Beschuldigte 4), E.________ (nachfolgend: Beschuldigte 5), F.________ (nachfolgend: Beschuldigte 6), G.________ (nachfolgend: Beschuldigte 7), H.________ (nachfolgend: Beschuldig- te 8), I.________ (nachfolgend: Beschuldigter 9), J.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 10) und K.________ (nachfolgend: Beschuldigte 11) geführte Strafver- fahren wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung, Nötigung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, «Willkür», «Verletzung des rechtlichen Gehörs», Freiheitsberaubung, Entziehung von Minderjährigen, Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs sowie «Verstössen gegen das Haa- ger Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ)» ein. Hiergegen erhob der Straf- und Zi- vilkläger L.________ am 3. September 2024 Beschwerde. Er beantragte, das Ver- fahren sei an die Hand zu nehmen. Die Beschuldigte 7-9 reichten am 17./19./22. September 2024 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Die General- staatsanwaltschaft schloss unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einge- treten werde. Die Beschuldigten 4-6 beantragten mit Stellungnahme vom 24. Sep- tember 2024, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Beschuldigten 1-3, 10 und 11 liessen sich in- nert Frist nicht vernehmen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Oktober 2024 wurde von den Stellungnahmen Kenntnis genommen und gegeben. Auf die Anord- nung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-11 wegen üb- ler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung, Nötigung, ungetreuer Ge- schäftsbesorgung, «Willkür», «Verletzung des rechtlichen Gehörs», Freiheitsbe- raubung, Entziehung von Minderjährigen, Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Ur- kundenfälschung, Amtsmissbrauchs sowie «Verstössen gegen das HKsÜ» bezüg- lich der vom Beschwerdeführer in den Strafanzeigen vom 12. und 29. Juli 2024 (in- kl. Ergänzungen vom 16. Juli 2024 und 2. August 2024 sowie E-Maileingaben vom 3 15. Juli 2024, 22. Juli 2024, 23. Juli 2024 [2x], 24. Juli 2024 und 25. Juli 2024 [4x]) geschilderten Vorfälle Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde neue Vorfälle schildert (Berechtigung des Beschuldigten 2 zur Ein- schränkung des Besuchsrechts; Bezeichnung seiner Tochter als «retardiert»; Nöti- gung/Drohung der Kindsmutter im Zusammenhang mit der Einnahme von Antabus; Infrage-Stellung der Vaterschaft und des Willens des Beschwerdeführers, sich um seine Tochter zu kümmern; willkürliche Kostengutsprachen und Drohung/Nötigung, sollte er den Rechtsvorschlag nicht zurückziehen; keine Begründung der Entschei- de), sind diese von den ursprünglichen Strafanzeigen resp. der Einstellungsverfü- gung nicht erfasst. Die neuen Vorfälle – welche im Übrigen teilweise nicht den Be- schwerdeführer selbst, sondern die Kindsmutter betreffen – gehen über den Streit- gegenstand hinaus, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Am 12. Juli 2024 erstattete der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigten 1 und 2 (Mitarbeitende des M.________ [nachfolgend: M.________]), die Beschuldigten 4- 6 (Mitarbeitende der N.________ [nachfolgend: N.________]), die Beschuldigte 7 (Mitarbeiterin der O.________ AG) sowie die Beschuldigten 10 und 11 (Mitarbei- tende der P.________) Strafanzeige wegen Nötigung, ungetreuer Geschäftsbesor- gung, «Willkür», «Verletzung des rechtlichen Gehörs», Freiheitsberaubung, Entzie- hung von Minderjährigen, Urkundenfälschung sowie «Verstössen gegen das HKsÜ» (vgl. auch die Ergänzung vom 16. Juli 2024 sowie die E-Maileingaben vom 15./22./23./24./25. Juli 2024). Er brachte zusammengefasst vor, es sei ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Tochter Q.________ entzogen worden und es werde ihm verweigert, ihm diese zurückzugeben. Gemäss Protokoll vom 30. April 2021 habe die Beschuldigte 5 bestätigt, dass er mit der Anerkennung sei- ner Tochter und der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge alle Rechte als Vater erlangt habe. Der Entscheid betreffend den Entzug des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts sei gefällt worden, da er sich gegenüber dem Institutionsleiter R.________ negativ geäussert habe. Was lapidar als negative Äusserung darge- stellt werde, erweise sich als berechtigte Besorgnis. Q.________ habe mitten auf der Stirn ein Hämatom gehabt und der Institutionsleiter habe ihm mitgeteilt, dass seine Tochter in eine Tür gelaufen sei. Diese Antwort sei für ihn inakzeptabel ge- wesen, weshalb er weiter nachgefragt habe. Dies habe schlussendlich damit geen- det, dass Q.________ in eine andere Institution platziert und ihm das Aufenthalts- bestimmungsrecht entzogen worden sei. Sein Besuchsrecht sei ungerechtfertigt eingeschränkt, erschwert und verhindert worden. Es gebe keine objektiven Gründe, welche den Entzug seines Aufenthaltsbestimmungsrechts und seiner medizini- schen Fürsorge sowie die verdeckte Platzierung rechtfertigten. Es gebe auch kei- nen Grund, an seiner Erziehungsfähigkeit zu zweifeln. Somit habe die N.________ mit ihrem willkürlichen Beschluss ihre Pflichten missbraucht und verletzt. Am 16. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von S.________, Behör- denschreiberin der N.________, vom 29. April 2024 (inkl. Reisevollmacht) ein und machte geltend, dass diese nicht unterschriftsberechtigt sei, womit das Schreiben eine Urkundenfälschung darstelle. Zudem leitete er am 22. Juli 2024 ein Schreiben der N.________ vom 19. Juli 2024 an T.________ (Mutter von Q.________) weiter, 4 aus welchem hervorgeht, dass die Beschuldigte 1 (Beiständin von Q.________) die superprovisorische Sistierung des Besuchsrechts von T.________ beantragt hatte und die Kindsmutter zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer persönlichen Anhörung eingeladen worden war. Nach dem Beschwerdeführer handelt es sich hierbei um eine weitere perfide Repressionsmassnahme, wobei sämtliche Prinzipi- en der Rechtsstaatlichkeit missachtet worden seien. 3.2 Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer erneut Strafanzeige gegen die Beschuldigten 1 und 2, die Beschuldigten 4-6, die Beschuldigte 7, die Beschuldigten 10 und 11 sowie neu zusätzlich gegen die Beschuldigte 3 (Mitarbei- tende des M.________), die Beschuldigten 8 und 9 (Mitarbeitende der O.________ AG) wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung, Diskriminie- rung und Aufruf zu Hass, Entziehung von Minderjährigen sowie Amtsmissbrauchs ein (vgl. auch die Ergänzung vom 2. August 2024). Er schilderte im Wesentlichen, er werde zum wiederholten Male genötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ansonsten ihm sein Besuchs- und Fürsorgerecht entzogen werde. Am 16. Juli 2024 habe ein konspiratives Treffen der angezeigten Personen stattgefun- den, mit welchem ausschliesslich bezweckt gewesen sei, sich abzusprechen und weitere perfide Repressionsmassnahmen gegen ihn auszuhecken. Bei diesen vor- nehmlich rassistisch motivierten Behauptungen und der arglistigen Konstruktion ei- ner Bedrohungskulisse unter Einbezug des Bedrohungsmanagements der Kan- tonspolizei Bern handle es sich um Lügen und infame Unterstellungen. Diese ziel- ten klar auf seine Person ab und hätten einzig zum Zweck, ihn zu diskreditieren, zu diskriminieren, zu stigmatisieren, ihm Schaden zuzufügen, seine Ehre zu verletzen und die Eingriffe der N.________ in seine verfassungsrechtlichen Grundrechte so- wie jene seiner Tochter zu rechtfertigen. Die vom Beschuldigten 2 initiierten Mass- nahmen seien heimtückisch und in keiner Weise gerechtfertigt. Die Behörden missbrauchten ihre Macht ohne irgendwelche Legitimation. Die Heimtücke fusse darin, dass ihm bis heute keine Akteneinsicht gewährt worden sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO kommt dann zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Straf- norm erfüllt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Anzeige einen nur zivil- oder verwaltungsrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft (HEINIGER/RICKLI, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 319 StPO mit Hinweisen) 4.2 Der Nötigung macht sich nach Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Strafrechtlich relevant im Sinne der Nöti- gung kann ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressa- ten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führen kann (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 32 zu Art. 181 StGB). Die Andro- 5 hung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen Er- eignissen haben. Droht einer dem anderen zulässige, nachteilige Handlungen an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn «ernstlichen Nachteile» gefallen lassen muss (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 38 zu Art. 181 StGB). Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen ei- nem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Letzterer Fall ist v.a. dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtig- ten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 57 zu Art. 181 StGB). 4.3 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich der Drohung strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt. Auch bei einer Drohung nach Art. 180 StGB kann geschütztes Rechtsgut nur diejenige Freiheit sein, in die sich die Person keinen Eingriff gefallen lassen muss (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 180 StGB). 4.4 Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB be- schränkt sich nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakter- lich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Einen Ehrverletzungstatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 148 IV 409 E. 2.3, 145 IV 462 E. 4.2.2, 137 IV 313 E. 2.1.1; Urteil des Bun- desgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2). 4.5 Gemäss Art. 261bis StGB macht sich wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskri- minierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht oder wer eine von ihm angebotene Leis- tung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuelle Orientierung verwei- gert. Die Strafbarkeit der Tathandlung wird durch das Erfordernis der Öffentlichkeit eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Tathandlun- gen als öffentlich, wenn sie an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet sind (vgl. statt vieler: BGE 130 IV 111 E. 3.1 mit Hinweisen; SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kom- mentar, Strafrecht, a.a.O., N. 22 zu Art. 261bis StGB). 6 4.6 Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amts- missbrauchs strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Es muss im konkreten Fall berück- sichtigt werden, ob der dem Verfügenden gegebene Ermessensspielraum über- schritten und somit missbraucht wurde (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Erst ein offensichtliches Überschreiten eines Ermessensspielraums stellt einen Amtsmissbrauch dar. 4.7 Der Entziehung von Minderjährigen macht sich nach Art. 220 StGB strafbar, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufent- haltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. 4.8 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung wie folgt: Strafanzeige vom 12.07.2024 [Zusammenfassung Schilderung Beschwerdeführer]. Vorab ist wiederholt festzuhalten, dass es nicht die Aufgabe der Strafjustiz ist, Handlungen und Ver- fügungen anderer Behörden formell und materiell zu überprüfen, geschweige denn zu ändern. Dafür stehen die im betreffenden Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung. Die Staatsanwalt- schaft ist nur für die Prüfung und Untersuchung von Sachverhalten im Hinblick auf Handlungen zu- ständig, welche durch Gesetz mit Strafe bedroht sind. Die Handlungen der KESB unterstehen nicht der Aufsicht der Staatsanwaltschaft. [rechtliche Grundlagen Art. 220 StGB]. Wer im Einzelfall über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf, ergibt sich aus dem Zivilrecht. Gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB schliesst die elterliche Sorge neu nun auch das Aufenthaltsbestim- mungsrecht mit ein (vgl. dazu BGE 141 IV 205, E. 5.3.1). Laut neuestem Entscheid des Bundesge- richts wird die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes sowie die Art und Weise seiner Unterbringung zu bestimmen – als Teil der elterlichen Sorge – durch Art. 220 StGB geschützt (BGE 141 IV 205 E. 5.3.1; m.w.H. BSK-ECKERT, Art. 220 StGB N 5). Grundsätzlich [ist] das Aufenthaltsbestimmungsrecht untrennbar mit der elterlichen Sorge verbunden. Ausnahmsweise kann aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der elterlichen Sorge getrennt wer- den (vgl. BSK-ECKERT, Art. 220 StGB N 10b). Art. 310 Abs. 1 ZGB regelt, dass wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, so hat die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Somit ist es gesetzlich vorgesehen, dass wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, den Eltern das Kind weggenommen und das Aufenthalts- bestimmungsrecht entzogen werden kann. Deshalb handelt es sich beim Entzug des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts nicht um eine Entziehung von Minderjährigen i.S.v. Art. 220 StGB, sondern um eine gesetzlich erlaubte und nach Umständen gebotene Massnahme. Beanstandungen hinsichtlich des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts selbst sind nicht an die Strafuntersuchungsbehörden zu richten, sondern auf dem für zivilrechtliche Angelegenheiten vorgesehenen Rechtsmittelweg vorzu- bringen. 7 Bezüglich des Besuchsrechts war lange umstritten, ob Art. 220 StGB zum Schutze des Besuchs- rechts desjenigen herangezogen werden kann, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht innehat. Mit der Revision des ZGB betreffend elterliche Sorge wurde aber ausdrücklich darauf verzichtet, die Vereitelung des Besuchsrechts im Rahmen von Art. 220 StGB unter Strafe zu stellen. Deshalb kann der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts in diesen Fällen nicht Täter von Art. 220 StGB sein. Art. 220 StGB schützt die elterliche Sorge nicht als solche, sondern das Recht, über den Aufenthalt des Minderjährigen zu bestimmen. Das Besuchsrecht ist nicht Ausfluss dieses Rechts (vgl. BSK- ECKERT, Art. 220 StGB N 14 ff.). Somit fällt auch eine allfällige Sistierung oder Einschränkung des Be- suchsrechts nicht unter den Straftatbestand von Art. 220 StGB. [Zusammenfassung Schilderung Beschwerdeführer und rechtliche Grundlagen Art. 251 StGB]. Bezüglich der Unterschrift auf dem Schreiben vom 29.04.2024 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass diese nicht von einer zur Unterzeichnung befugten Mitarbeiterin der N.________ ausgestellt worden wäre. Die mit einem charakteristischen Schriftzug gehaltene Unterschrift ist als solche er- kennbar und lässt sich einer bestimmten Person zuordnen. Zusammengefasst liegen keine belegba- ren Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung vor. [Schreiben der N.________ vom 19. Juli 2024]. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 07.07.2024 ebenfalls erläuter- te, ist es in Art. 274 Abs. 2 ZGB sogar gesetzlich vorgesehen, dass die N.________ das Besuchs- recht einschränken oder sogar entziehen kann (vgl. BM 24 24681). Deshalb handelt es sich hierbei um eine gesetzlich erlaubte und nach Umständen nachgerade gebotene Massnahme. Der von L.________ angezeigte Sachverhalt erfüllt keinen Straftatbestand. Es bestehen keine Hinweise, dass eine der oben aufgeführten Personen eine gesetzlich normierte Straftat begangen hat. Mangels straf- rechtlich relevanter Verhaltensweisen wird das Strafverfahren eingestellt. Strafanzeige vom 29.07.2024 [Zusammenfassung Schilderung Beschwerdeführer und rechtliche Grundlagen Art. 173 ff. StGB]. Vorliegend ist auch hier nicht ersichtlich, inwiefern die strafrechtlich geschützte Ehre von L.________ verletzt worden sein soll (mit Verweis auf Nichtanhandnahmeverfügung vom 07.07.2024, BM 24681). Der Strafanzeige können wiederum keine konkreten Äusserungen entnommen werden, die ihn eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschuldigten oder verdächtigen. L.________ spricht wiederholt von Lügen und Unterstellungen, welche ihn diskreditieren und verletzen würden, ohne konkret zu umschreiben, welche unwahren Äusserungen ehrverletzend sein sollen, geschweige solche zu belegen. Ebenfalls sind der Strafanzeige und den mitgeführten Unterlagen keine anderwei- tigen ehrrührigen Aussagen der beschuldigten Personen zu entnehmen. Eine Strafbarkeit nach Art. 173 ff. StGB ist somit zu verneinen. [rechtliche Grundlagen Art. 261bis StGB]. In der Strafanzeige wird, wie bei den behaupteten Ehrverletzungen (siehe oben), nicht ausreichend dargelegt und begründet, inwiefern eine rassistische Äusserung oder Handlung vorliegt. Zudem müss- te eine allfällige Äusserung oder Handlung von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösse- ren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen wor- den sein, was vorliegend ebenfalls nicht aus der Strafanzeige hervorgeht. Somit fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit, weshalb keine Diskriminierung i.S.v. Art. 261bis StGB vorliegt. [rechtliche Grundlagen Art. 312 StGB]. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die beschuldigten Personen etwas verfügt oder erzwungen haben, was sie nicht durften. Wie bereits erläutert, ist es ge- setzlich vorgesehen, dass das Besuchsrecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht in begründeten 8 Fällen eingeschränkt oder entzogen werden kann. Somit liegt kein Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB vor. Aus den beigezogenen Akten der N.________ ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte auf strafrechtlich relevante Sachverhalte, geschweige lassen sich die vom Anzeiger pauschalen Tatbe- standsvorwürfe auch nur ansatzweise begründen. Wenn er mit den behördlichen Verfügungen und Massnahmen nicht einverstanden ist, lässt dies bei weitem nicht auf Fehlerhaftigkeit oder gar Straf- barkeit schliessen. Wie mehrfach festgestellt, kann er die behördlichen Entscheide auf dem dafür vor- gesehenen Rechtsmittelweg anfechten, was er gemäss den beigezogenen Akten der N.________ auch – offenbar erfolglos – getan hat. Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgung, behördliche Verfügun- gen von anderen Behörden oder Gerichten, wie hier des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts (Obergericht des Kantons Bern) inhaltlich (zum Beispiel betreffend die Erziehungsfähigkeit des Kin- desvaters oder Ausgestaltung von Besuchsrechten) zu überprüfen. Wenn der Anzeiger hier andere Auffassungen vertritt als die Behörde, begründet dies bei weitem keine Strafbarkeit. 4.9 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Strafanzeigen vom 12. und 29. Juli 2024 (inkl. Ergänzungen vom 16. Juli 2024 und 2. August 2024 sowie diverser E-Maileingaben) teilweise einen gleichartigen Sachverhalt und ähn- liche Vorhaltungen gegenüber den Beschuldigten 1-9 schildert, wie er dies bereits mit seinen Strafanzeigen vom 3./7./26. Juni 2024 gemacht hat (vgl. dazu bereits die Nichtanhandnahmeverfügung BM 24 24681 vom 7. Juli 2024 sowie den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 300 vom 31. Januar 2025). Ob nach dem in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelten Grundsatz «ne bis in idem» (Doppelverfol- gungsverbot) mit Blick auf die allgemein gehaltenen Ausführungen in den Anzeigen und der Beschwerde teilweise von einem Verfahrenshindernis auszugehen ist, kann vorliegend offen bleiben, zumal die Beschwerde gestützt auf die nachfolgen- den Erwägungen ohnehin offensichtlich unbegründet ist. 4.10 Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-11 betreffend die angezeigten Delikte eingestellt hat, wobei einzig deshalb eine Einstellung und nicht bereits eine Nichtanhandnahme erfolgte, weil das Strafverfahren faktisch aufgrund der Edition der N.________-Akten eröffnet war (vgl. S. 8 der Einstellungsverfügung). Die Be- schwerdekammer in Strafsachen schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung an und verweist darauf (vgl. E. 4.8 hiervor; vgl. S. 3 ff. der angefochtenen Verfügung). Die Straftatbestände der üblen Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung, Nötigung, ungetreuen Ge- schäftsbesorgung, Freiheitsberaubung, Entziehung von Minderjährigen, Diskrimi- nierung und Aufruf zu Hass, Urkundenfälschung und Amtsmissbrauchs sind ein- deutig nicht erfüllt, wie es die Staatsanwaltschaft schlüssig erwogen hat. Hervorzu- heben ist Nachstehendes: Es gehört zu den gesetzlichen Kompetenzen der N.________, in begründeten Fällen das Besuchsrecht einzuschränken, das Auf- enthaltsbestimmungsrecht aufzuheben oder die elterliche Sorge zu entziehen (vgl. Art. 274 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210], Art. 310 Abs. 1 ZGB, Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Ein Hinweis darauf stellt mithin ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht per se eine unzulässige Freiheits- beschränkung im Sinne von Art. 181 oder Art. 180 StGB dar (vgl. E. 4.2 f. hiervor; vgl. zudem die oberinstanzlichen Stellungnahmen der Beschuldigten 7 vom 17. September 2024 und des Beschuldigten 9 vom 22. September 2024, wonach die O.________ AG befugt ist, die gemeinsam mit der Beiständin festgelegten 9 Rahmenbedingungen festzulegen und einzufordern). Es ist insoweit weder ein un- zulässiges Mittel noch ein unzulässiger Zweck zu erblicken. Gleichermassen liegt keine unerlaubte Zweck-Mittel-Relation vor. Es ist klarerweise weder ein tatbe- standsmässiges noch ein rechtswidriges Handeln der Beschuldigten 1-9 im Sinne von Art. 181 oder 180 StGB auszumachen (vgl. insoweit auch bereits den Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 300 vom 31. Januar 2025 E. 4.8). Dasselbe gilt betreffend Art. 220 StGB (Entziehen von Minderjährigen). Wie die Staatsanwaltschaft ausführlich dargetan hat, kann den Kindseltern bei den ge- gebenen Voraussetzungen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht über das Kind entzogen werden. Zumal dies eine gesetzlich er- laubte Handlung darstellt, fällt eine Strafbarkeit nach Art. 220 StGB ausser Be- tracht. Gleichermassen ist auch Art. 183 StGB (Freiheitsberaubung) vorliegend of- fensichtlich nicht erfüllt. Was den Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) anbelangt, wurde vom Be- schwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern die Mitarbeitenden der N.________ die ihnen verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet haben sollen, in- dem sie kraft ihres Amtes hoheitliche Verfügungen getroffen oder auf andere Weise Zwang ausgeübt haben, wo dies nicht hätte geschehen dürfen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Wie vorstehend dargelegt wurde, ist die N.________ berech- tigt, das Besuchsrecht einzuschränken (Art. 274 Abs. 2 ZGB) und das Aufenthalts- bestimmungsrecht aufzuheben (Art. 310 Abs. 1 ZGB), womit ihr insoweit auch eine Verfügungsbefugnis zukommt. Dem Beschwerdeführer scheint es mit den Strafanzeigen und der Beschwerde im Wesentlichen darum zu gehen, seinen Unmut bezüglich der Entscheide der Be- schuldigten 1-11 hinsichtlich der Regelung des Besuchsrechts sowie der Entzie- hung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu äussern. Hierbei handelt es sich um keine strafrechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Strei- tigkeit. Dafür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig, zumal keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass im Rahmen dieser Angelegenheit strafrechtlich relevante Handlungen etwa im Sinne eines Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), ei- ner Nötigung (Art. 181 StGB) oder einer Drohung (Art. 180 StGB) begangen wor- den sind. Es steht dem Beschwerdeführer frei, den ordentlichen zivilrechtlichen Rechtsmittelweg gegen die entsprechenden Entscheide betreffend das Besuchs- recht zu bestreiten. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Ent- scheidungen betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und das Besuchsrecht nicht einverstanden ist, begründet noch keine Strafbarkeit der Be- schuldigten 1-11. Es liegt insbesondere offensichtlich kein Hinweis auf einen un- zulässigen Ermessensmissbrauch vor. Dafür, dass dem Beschwerdeführer unge- rechtfertigterweise eine Einsicht in die N.________-Akten verweigert worden sein soll, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Hinsichtlich der geltend gemachten Ehrverletzungsdelikte (Art. 172, 173 und 177 StGB) erwog die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die strafrechtlich geschützte Ehre (vgl. E. 4.4 hiervor) des Beschwerdeführers ver- letzt worden sein soll. Der Strafanzeige vom 29. Juli 2024 lassen sich insoweit kei- 10 ne konkreten und plausiblen Äusserungen entnehmen, womit kein zureichender Anfangsverdacht vorliegt. Auch die mit der Ergänzung der Strafanzeige vom 2. Au- gust 2024 nachgereichte Aktennotiz betreffend den runden Tisch vom 16. Juli 2024 enthält keine ehrverletzenden Äusserungen im Sinne des strafrechtlichen Ehren- begriffs, insbesondere ist auch nicht auf solche hinsichtlich der offensichtlich vom Beschwerdeführer gelb markierten Passagen im Text zu schliessen. Bezüglich Art. 261bis StGB wurde von der Staatsanwaltschaft richtigerweise erwogen, dass es insoweit bereits an der Tatbestandsvoraussetzung der Öffentlichkeit fehlt. Inwiefern die Beschuldigten 1-11 eine ungetreue Geschäftsbesorgung begangen haben sol- len, hat der Beschwerdeführer in den Strafanzeigen erst gar nicht begründet. Das HKsÜ enthält keine Strafbestimmungen und ist vorliegend mithin nicht einschlägig. Soweit den Straftatbestand der Urkundenfälschung betreffend ist auf die überzeu- genden Ausführungen auf S. 4 f. der Einstellungsverfügung zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat es auch in der Beschwerde unterlassen, plausible Tat- sachengrundlagen geltend zu machen, aus denen sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Er zeigt sich in der Beschwerde vielmehr gleicher- massen massgeblich einzig mit der Einschränkung des Besuchsrechts resp. dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht einverstanden und wiederholt sei- ne bereits in den Strafanzeigen vom 12. und 29. Juli 2024 gemachten Ausführun- gen. Dies allein begründet, wie vorstehend aufgezeigt wurde, noch keine strafbare Handlung. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass auf seinen Antrag auf Strafver- folgung wegen Rassismus nicht eingegangen worden sei, ist auf S. 7 der angefoch- tenen Verfügung und die diesbezüglichen Erwägungen betreffend Art. 261bis StGB zu verweisen. 5. Nach dem Gesagten hat Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Be- schuldigten 1-11 wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung, Nötigung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, «Willkür», «Verletzung des rechtlichen Gehörs», Freiheitsberaubung, Entziehung von Minderjährigen, Diskriminierung und Aufruf zu Hass, Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs sowie «Verstössen gegen das HKsÜ» zu Recht eingestellt. Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegrün- det resp. unzulässig und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, sind beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Eine solche wurde von ihm denn auch nicht beantragt. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1-11 sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihnen deshalb ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 4 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 5 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 6 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 7 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 8 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 9 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 10 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 11 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt U.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 28. April 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12