8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vom Kanton Bern getragen. Eine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin entfällt. 3. Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt E.________, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'194.21 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin entfällt.