5'639.95 inkl. MWST für den Beschuldigten geltend. Von den geltend gemachten 19 Stunden Aufwand betreffen jedoch nur sechs Stunden und 40 Minuten das Beschwerdeverfahren. Rechtsanwalt B.________ legt seiner Honorarnote einen Stundensatz von CHF 270.00 zugrunde. Als amtlicher Verteidiger ist sein Stundenansatz per Verordnung auf CHF 200.00 festgesetzt, weshalb die Entschädigung auf pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt wird, zumal die Auslagen, welche auf das Beschwerdeverfahren entfallen, nicht ausgeschieden werden.