7.3 Rechtsanwalt E.________ reichte am 22. April 2025 eine Honorarnote für die Beschwerdeführerin ein, mit der er einen Aufwand von CHF 2'194.21, entsprechend 10 Stunden à CHF 200.00 zzgl. CHF 29.80 Auslagen und CHF 164.41 MWST geltend macht. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb eine Entschädigung in dieser Höhe auszurichten ist. Als Opfer ist die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, diese Kosten zurückzuerstatten (Art. 138 Abs. 1bis StPO). 7.4 Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote 28. April 2025 einen Aufwand von insgesamt CHF 5'639.95 inkl. MWST für den Beschuldigten geltend.