7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist sie gemäss Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, weshalb diese vom Kanton Bern zu tragen sind. Als Opfer ist die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuerstatten (Art. 138 Abs. 1bis StPO);