6. Damit kann offenbleiben, ob die Äusserungen der Beschwerdeführerin unter suggestivem Einfluss zustande kamen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen erlaubt sich jedoch auf folgende Stelle aus der Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin hinzuweisen (Z. 222-229): Wie oft haben Sie bisher mit C.________ über die Vorfälle, das «Massieren am Füdli» gesprochen? Dann als sie es mir das erste Mal sagte und sie mir die Pobacke zeigte. Mehr redeten wir dann nicht darüber. Am Samstag am Mittag und am Abend. Also am Abend war nicht viel.