Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Verfahren auch in solchen Konstellationen eingestellt werden, ausnahmsweise sogar dann, wenn die einzelnen Aussagen nicht als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden können. Der Beschuldigte hält in seiner Stellungnahme richtigerweise fest, dass es sich vorliegend jedoch nicht um eine typische Aussage gegen Aussa- ge-Konstellation handelt, weil das Opfer keine Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden tätigte. Die relevanten Teile der Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin lauten wie folgt (Z. 22-30 und 41-47):