5.3 Was die abgewiesenen Beweisanträge anbelangt, kann vollumfänglich auf die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 12. August 2024 verwiesen werden. Auch der Beschwerdekammer in Strafsachen erschliesst sich nicht, welche relevanten neuen Erkenntnisse aus den Einvernahmen des Beschuldigten und der Mutter der Beschwerdeführerin folgen könnten. Wie bereits dargelegt, ist dies auch bei der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten (vgl. E. 4.2). Darüber hinaus sind keine weiteren relevanten Beweise ersichtlich, die erhoben werden könnten.