5. 5.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass das Fehlen objektiver Beweismittel für eine Einstellung bei vier Augen-Delikten nicht ausreiche. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft Beweisanträge auf weitere Einvernahmen abgelehnt. 5.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass ein Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt.