Sie hätten denn allein auch nicht ausgereicht, um darauf zum Zeitpunkt der Aussagen eine Aussagetüchtigkeit zu stützen. Weiter führte F.________ aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Zeitablaufs möglicherweise suggestiven Einflüssen ausgesetzt gewesen sei. Eine erneute Einvernahme ergebe daher aus ihrer Sicht keinen Sinn. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich dieser Ansicht nach dem Gesagten an. Es sind keine detaillierten und belastbaren Aussagen der Beschwerdeführerin zur Sache mehr zu erwarten.