Den Akten ist hierzu sehr wenig zu entnehmen. Bei der Einvernahme vom 23. August 2023 sagte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, dass die Kommunikations- und Ausdrucksfähigkeit der Beschwerdeführerin für sie schwierig einzuschätzen sei. Sie könne sich recht gut ausdrücken, dem Alter entsprechend (Z. 266 ff.). G.________ schätzte die Beschwerdeführerin als normal entwickelt ein (EV vom 9. Juli 2024, Z. 59). Diese Aussagen reichen nicht aus, um rückwirkend eine Aussagetüchtigkeit annehmen zu können. Sie hätten denn allein auch nicht ausgereicht, um darauf zum Zeitpunkt der Aussagen eine Aussagetüchtigkeit zu stützen.