4 wie der in den Akten befindlichen Telefonnotiz vom 9. Juli 2024 entnommen werden kann. Alsdann erhellt aus der Telefonnotiz, dass gemäss F.________ fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin damals überhaupt aussagetüchtig und sprachlich ausreichend entwickelt gewesen sei. Letzteres ist jedoch für die Erinnerungsleistung des Kindes von besonderer Wichtigkeit. Den Akten ist hierzu sehr wenig zu entnehmen.