4.3 Es ist an dieser Stelle nicht relevant, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin bei der Kindsbefragung vom 31. August 2023 nicht mit der Befragerin sprechen wollte. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin während 20 Minuten nicht mit der Befragerin sprach, auch nonverbal nicht mit ihr interagierte und sich nicht von ihrer Mutter trennen liess. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Einvernahme etwas über vier Jahre alt.