4. 4.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, sie habe nicht explizit die Aussage verweigert, sie sei schlicht zurückhaltend. Sie solle daher später noch einmal vom Gericht einvernommen werden, da Kinder gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung mit der Zeit selbstbewusster würden. Zudem könnten die unspezifischen Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin gerade auch für eine Straftat sprechen.