Wie ebenfalls noch zu zeigen sein wird, handelt es sich vorliegend nicht um eine hinreichend zweifelhafte Beweislage, aufgrund derer der Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung verwehrt gewesen wäre. Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht an die Beweiswürdigung anderer staatlicher Organe oder Rechtsvertreter gebunden. Sie würdigen die Beweise frei nach ihrer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO).