Die Mutter der Beschwerdeführerin berichtete bei der Polizei über Gegebenheiten, die sie nicht selbst wahrgenommen hatte. Bei Aussagen, deren Inhalt vom Hörensagen stammt, bestehen zahlreiche Fehlerquellen. Ein allfälliges eigenes Interesse der Mutter der Beschwerdeführerin ist nur eine davon. Auf den Beweiswert der Einvernahme ist weiter unten genauer einzugehen. Wie ebenfalls noch zu zeigen sein wird, handelt es sich vorliegend nicht um eine hinreichend zweifelhafte Beweislage, aufgrund derer der Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung verwehrt gewesen wäre.